Insolvenzstatus

Insolvenzstatus
1. Begriff: In der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die  Verbindlichkeiten des  Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden (§ 153 I InsO).
- 2. Ausgestaltung: Die Aufgabe des I. beruht in einer komprimierten und transparenten Darstellung der in den Unterverzeichnissen (Masseverzeichnis gemäß § 151 InsO und  Gläubigerverzeichnis gemäß § 152 InsO) aufgeführten Sachverhalte. Die konkrete Ausgestaltung hat sich an dem Zweck des I. zu orientieren, der zum einen in der Ermittlung einer voraussichtlichen Insolvenzquote und zum anderen in der Information der Verfahrensbeteiligten über die Vermögenslage des Schuldners besteht.
- 3. Bewertung: a) Zur  Bewertung der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse wird bei der Erstellung der Vermögensübersicht auf die Bewertungsvorschrift des § 151 II InsO verwiesen. Danach sind sowohl die Fortführungs- als auch die Liquidationswerte anzugeben, sofern sich beide Werte voneinander unterscheiden.  Buchwerte sind gemäß der Intention des Gesetzgebers hingegen nicht zulässig. Während bei Annahme der Stilllegung somit regelmäßig auf Einzelveräußerungswerte zurückgegriffen wird, wäre im Fall einer unterstellten Unternehmensfortführung prinzipiell das Ertragswertverfahren anzuwenden. Die hierbei bestehende Problematik der Zuordnung eines Ertragswerts auf mehrere einzelne Positionen führt indessen zu keiner zweckmäßigen Lösung. Vor diesem Hintergrund wird in der Praxis auf die Nutzung von Wiederbeschaffungswerten abgestellt.
- b) Die Verbindlichkeiten sind grundsätzlich zu dem Betrag im I. anzusetzen, mit dem der Anspruch eines Gläubigers geltend gemacht wird. Dabei ist, wie auch bei der Bewertung der Gegenstände, das Einzelbewertungsprinzip zu beachten.
- c) Die bedeutendste Änderung gegenüber der bisherigen Vorgehensweise bei der Erstellung der Konkurs(-eröffnungs-)bilanz stellt die verpflichtende Angabe von Liquidations- und Fortführungswerten dar.
- 4. Anwendung: Mit Wirkung vom 1.1.1999 tritt die Insolvenzordnung an die Stellung der bisher anzuwendenden Konkurs- und Vergleichsordnung. Für Verfahren, die vor dem 1.1.1999 beantragt wurden, gelten daher weiterhin die bisherigen Vorschriften.

Lexikon der Economics. 2013.

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